Wie beeinflusst die DSGVO das IoT?

Flüchtige Datenverarbeitung

In der Vergangenheit vertrat das Bundesverfassungsgericht die Ansicht, dass eine rein flüchtige Datenverarbeitung von ein paar Millisekunden ohne anschließende Speicherung nicht dem Datenschutzrecht unterfalle. Diese Ansicht wurde allerdings kürzlich vom Bundesverfassungsgericht wieder korrigiert (Beschluss vom 18.12.2018 zu Az. 1 BvR 142/15). Im konkreten Fall ging es um die Kennzeichenerfassung im Straßenverkehr zur Durchsetzung von Diesel-Fahrverboten. Betreiber von IoT-Anwendungen sollten diese Änderung der Rechtsprechung unbedingt beachten.

Die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Sofern eine Datenverarbeitung dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfällt, kommen mehrere Rechtsgrundlagen für diese Datenverarbeitung in Betracht: Hierzu zählt z.B. die Einwilligung der betroffenen Person. Eine solche ist aber nicht immer erforderlich. Oftmals können Datenverarbeitungen auch über bestehende Verträge legitimiert werden, sofern die Datenverarbeitung zur Vertragsdurchführung erforderlich ist. Im Beschäftigungsverhältnis kann als Rechtsgrundlage auch eine Betriebsvereinbarung in Betracht kommen und gelegentlich können bereits berechtigte Interessen des Verantwortlichen ausreichen. Hier muss jede Anwendung genau betrachtet werden.

Informationspflichten und Datenschutzrechte

Unabhängig von der Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung haben die Informationsrechte der betroffenen Personen einen hohen Stellenwert erlangt. So bestimmt die DSGVO in Art. 13 und 14, dass einer betroffenen Person sehr viele Informationen bei der Datenerhebung mitgeteilt werden müssen. Ausnahmsweise besteht keine Informationspflicht, wenn die Daten nicht direkt bei der betroffenen Person erhoben wurden und die Erteilung der Information einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde; Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO. Neben einem Konzept zur Umsetzung der Informationspflichten benötigen Betreiber von IoT-Anwendungen ein Konzept zur Umsetzung der Betroffenenrechte, die sich aus Art. 15 ff. DSGVO ergeben (u.a. Recht auf Auskunft, Löschung und gegebenenfalls Recht auf Datenübertragbarkeit).

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